In der Regel ist der Einbau von Fensterfalzlüftern nicht genehmigungspflichtig. Bei Eigentumswohnungen oder denkmalgeschützten Gebäuden kann es jedoch sinnvoll sein, vorab Rücksprache mit der Hausverwaltung oder der zuständigen Behörde zu halten – vor allem bei nachträglichem Einbau oder wenn bauliche Veränderungen an der Fassade erforderlich sind.
Moderne Fensterfalzlüfter sind so konstruiert, dass sie auch bei starkem Wind keine Zugluft verursachen. Selbstregulierende Klappen begrenzen den Luftstrom bei hohem Winddruck. Viele Modelle sind zudem schallgedämmt und erreichen Schalldämmwerte bis zur Schallschutzklasse 4 – damit bleibt der Straßenlärm draußen.
Ja. Fensterfalzlüfter stellen den hygienischen Mindestluftwechsel sicher, ersetzen aber kein gezieltes Stoß- oder Querlüften. Um verbrauchte Luft schnell auszutauschen, Feuchtigkeit abzuführen oder Gerüche zu beseitigen, sollten Sie zusätzlich regelmäßig manuell lüften.
Fensterfalzlüfter erfüllen die Anforderungen der DIN 1946-6 an eine nutzerunabhängige Grundlüftung und gelten in diesem Sinne als Teil eines sogenannten Lüftungskonzepts. Der Begriff „Zwangsbelüftung“ ist allerdings irreführend – es geht nicht um eine erzwungene Maßnahme, sondern um den gesetzlich geforderten Feuchteschutz in dichten Gebäuden.
Fensterfalzlüfter werden umgangssprachlich und in manchen Onlineshops auch als „Fensterlüfter“ bezeichnet. Es handelt sich also um ein Synonym, nicht um ein anderes Produkt.