WERU LEXIKON G - Alles Wissenswerte an einem Ort

g-Wert

Gibt den prozentualen Anteil des Sonnenenergiedurchlasswertes durch eine Verglasung an. Wichtig zur Beurteilung des sommerlichen Wärmeschutzes und als Faktor zur Berechnung des U-Wertes von einem Fenster. Je kleiner der g-Wert umso weniger wird die Sonneneinstrahlung nach innen zur Raumseite geleitet.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Für alle Gebäude, die beheizt/klimatisiert werden, gilt seit 1. November 2020 das Gebäudeenergiegesetzt (GEG). Es beinhaltet hauptsächlich Vorgaben zu Wärmedämmstandard und Heizungstechnik eines Gebäudes. Als maximal zulässiger U-Wert ist dort für Fenster 1,3 W/(m2K) und Haustüren 1,8 W/(m2K) festgelegt.

Das GEG verbindet die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetztes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetztes (EEWärmeG) zu einer Vorschrift und löst diese ab.

Gehrung

Schräger Zuschnitt von Leisten o. ä., die in den Ecken zusammen einen genau definierten Winkel bilden (z. B. 2 Leisten mit 45° Gehrung = 90°).

Gesamtenergiedurchlässigkeit

Der Gesamtenergiedurchlassgrad oder g-Wert erfasst die Energiedurchlässigkeit eines transparenten Bauteils, wie etwa einer Verglasung. Er setzt sich zusammen aus der direkt durch die Verglasung durchgelassenen Sonnenstrahlungen und der Sekundären Wärmeabgabe die vom Glas nach innen durch Abstrahlung und Konvektion erfolgt.

Gewährleistung

Entsprechend der Vorschrift der VOB muss der Handwerker für seine erbrachten Dienstleistungen eine Mängelhaftung gewähren. Nach der Abnahme beginnt eine Zweijahresfrist, innerhalb der Ersatz oder Nachbesserung zu leisten ist. Handelt es sich um einen BGB-Vertrag beträgt die Gewährleistung bei allen Bauschäden und Planungsfehlern grundsätzlich fünf Jahre.

Glanzgrad

Aussage zur Brillanz der Profiloberfläche.

Glas

Transparenter Baustoff, etwa seit 6000 Jahren bekannt, besteht im wesentlichen aus Kieselsäure, Natriumoxyd und Kalziumoxyd.

Glasfalzmaß

Wird im Flügel oder Blendrahmen nach Entfernen der Glasleisten gemessen. Nach Abzug der „Luft“ ergibt sich das Glasmaß.

Glasfalzverbreiterung

Durch anders geformte Glasleisten oder (und) ein anders geformtes Flügelprofil, bzw. Zusatzprofil wird Platz für stärkere Verglasungen/Füllungen geschaffen.

Glashalteleiste

Befestigungsleiste für die Verglasung (siehe Glasstab).

Glasleiste

Befestigungsleiste für die Verglasung (siehe Glasstab).

Glasrandverbund

Dies ist der seitliche Abschluss einer Isolierverglasung, bestehend aus zwei oder drei Einzelscheiben, die durch einen getrockneten und hermetisch abgeschlossenen Scheibenzwischenraum voneinander getrennt sind. Die Scheiben werden durch eine Dichtmasse mit einem Abstandshalterprofil (Edelstahl oder Kunststoff) verbunden und so auf den gewünschten Abstand gebracht.

Glasstab

auch Glashalteleiste oder Glasleiste genannt. Die Glasleisten werden - ebenso wie die Fensterprofile - aus PVC gefertigt und besitzen eine anextrudierte (beim Fertigungsvorgang mit produzierte) Dichtungslippe. Diese Glasleiste, wie sie meistens bezeichnet wird, hält im PVC-Rahmen über eine speziell ausgebildete Clipverbindung und drückt dann mit der Gummilippe gegen die Verglasung. Deshalb nennt man diese Verglasungsart auch Druckverglasung oder Trockenverglasung. Trockenverglasung deshalb, weil kein Silikonmaterial nass eingesetzt wird um die Verglasung abzudichten, wie dies meist bei Holzfenstern erfolgt.

Griffolive

Fenstergriff (Begriff kommt von der früheren ovalen Form der Griffrosette)

Für alle Gebäude, die beheizt/klimatisiert werden, gilt seit 1. November 2020 das Gebäudeenergiegesetzt (GEG). Es beinhaltet hauptsächlich Vorgaben zu Wärmedämmstandard und Heizungstechnik eines Gebäudes. Als maximal zulässiger U-Wert ist dort für Fenster 1,3 W/(m2K) und Haustüren 1,8 W/(m2K) festgelegt.

Das GEG verbindet die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetztes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetztes (EEWärmeG) zu einer Vorschrift und löst diese ab.

Seit 1. November 2020 ersetzt durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) trat am 1. Februar 2002 in Kraft. Ihr Ziel war eine Energieeinsparung von bis zu 30 % gegenüber der früher gültigen Wärmeschutzverordnung von 1995. Erreicht werden sollte dies mit einem „verschärften Standard“ für die Wärmedämmung am gesamten Gebäude (Umhüllungsflächen).

Die Energieeinsparverordnung ersetzte die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) und fasst diese zusammen. Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite Fassung (EnEV 2004) 2004. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde eine Neufassung erstellt, die seit dem 1. Oktober 2007 gültig ist. Am 01.10.2009 wurde die EnEV abermals novelliert, die U-Werte wurden für den Neubau aber auch für bestehende Gebäude nach unten korrigiert.