Wärmedämmung

Wärmedämmung wird unter Anderem eingesetzt, um den Heizwärmebedarf von Gebäuden zu minimieren. Dabei geht es um die Wärmedämmung der Gebäudefassade und um wärmedämmende Fenster und Türen.

Die gesetzlichen Mindestanforderungen für Wärmedämmung bei Fenstern, Fenstertüren und Haustüren ist im Gebäudeenergiegesetzt (GEG) geregelt.

 

Zurück

Seit 1. November 2020 ersetzt durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) trat am 1. Februar 2002 in Kraft. Ihr Ziel war eine Energieeinsparung von bis zu 30 % gegenüber der früher gültigen Wärmeschutzverordnung von 1995. Erreicht werden sollte dies mit einem „verschärften Standard“ für die Wärmedämmung am gesamten Gebäude (Umhüllungsflächen).

Die Energieeinsparverordnung ersetzte die Wärmeschutzverordnung (WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) und fasst diese zusammen. Ihre erste Fassung trat am 1. Februar 2002 in Kraft, die zweite Fassung (EnEV 2004) 2004. Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde eine Neufassung erstellt, die seit dem 1. Oktober 2007 gültig ist. Am 01.10.2009 wurde die EnEV abermals novelliert, die U-Werte wurden für den Neubau aber auch für bestehende Gebäude nach unten korrigiert.

Für alle Gebäude, die beheizt/klimatisiert werden, gilt seit 1. November 2020 das Gebäudeenergiegesetzt (GEG). Es beinhaltet hauptsächlich Vorgaben zu Wärmedämmstandard und Heizungstechnik eines Gebäudes. Als maximal zulässiger U-Wert ist dort für Fenster 1,3 W/(m2K) und Haustüren 1,8 W/(m2K) festgelegt.

Das GEG verbindet die Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetztes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetztes (EEWärmeG) zu einer Vorschrift und löst diese ab.